Da aber anderseits, wie dargelegt, wegen der besondern Umstände des Widerrufs an das öffentliche Interesse keine grossen Ansprüche zu stellen sind, ist der Entscheid des Baudepartements von diesem Gesichtspunkt aus haltbar. (Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss daran noch überprüft, ob das betreffende Bauprojekt tatsächlich rechtswidrig sei, hat dann die Rechtswidrigkeit bejaht und hat demgemäss festgestellt, dass der Widerruf der Baubewilligung zulässig sei. Am Schluss hat es noch bemerkt, der Bauherrschaft bleibe vorbehalten, aus dem Widerruf Entschädigungsbegehren abzuleiten.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 1974