Beim öffentlichen Interesse, welches das Baudepartement mit seinem für die Bauherrschaft ungünstigen Entscheid wahren will, geht es um den internen Gebäudeabstand der Teppichsiedlung und damit um die Wohnhygiene. Es mag sein, dass in concreto kein allzugrosses Risiko auf dem Spiel steht und betreffend wichtiges öffentliches Interesse eher ein Grenzfall vorliegt. Da aber anderseits, wie dargelegt, wegen der besondern Umstände des Widerrufs an das öffentliche Interesse keine grossen Ansprüche zu stellen sind, ist der Entscheid des Baudepartements von diesem Gesichtspunkt aus haltbar.