Vorliegend geht es aber offenbar ausschliesslich um Projektierungsarbeiten. Bei der kurzen Zeitspanne, die in Frage steht, ändert der Umstand, dass die Projektierungsarbeiten unverzüglich weitergeführt worden sind, nichts daran, dass keine grossen Anforderungen an das öffentliche Interesse zu stellen sind, das den Widerruf zu begründen hat. Beim öffentlichen Interesse, welches das Baudepartement mit seinem für die Bauherrschaft ungünstigen Entscheid wahren will, geht es um den internen Gebäudeabstand der Teppichsiedlung und damit um die Wohnhygiene.