Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, sie hätten bis zur Mitteilung des Gemeinderatsbeschlusses noch Aufwendungen für Projektierungsarbeiten gehabt. Gewiss kann es vorkommen, dass die Bauherrschaft auch in anderer Weise als durch Bauausführung im Vertrauen auf die erteilte Baubewilligung handelt. Wesentlich könnten in diesem Zusammenhang insbesondere Rechtsgeschäfte über das Baugrundstück sein. Vorliegend geht es aber offenbar ausschliesslich um Projektierungsarbeiten.