aus der solothurnischen Praxis insbesondere GE 1961 Nr. 13).Vor Baubeginn ist es anders. Wenn es darum geht, dass eine im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilte Baubewilligung nicht bloss vor Baubeginn, sondern überhaupt nur kurz nach der Erteilung widerrufen werden soll, sind keine grossen Anforderungen an das öffentliche Interesse, das mit dem Widerruf gewahrt werden soll, zu stellen. Dass im vorliegenden Fall die Baubewilligung im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, wird unten noch darzutun sein. Dass mit der Bauausführung noch nicht begonnen worden ist, ist unbestritten.