58).Die Praxis erachtet es als entscheidend, ob im Zeitpunkt des Widerrufs von der Baubewilligung bereits Gebrauch gemacht, d. h. mit der Bauausführung begonnen worden ist oder nicht. Nach Baubeginn ist ein Widerruf nur noch ausnahmsweise, d. h. nur bei besonders schwerwiegendem Verstoss gegen das materielle Recht und damt gegen die öffentlichen Interessen zulässig (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. A., S. 170 lit. a; aus der solothurnischen Praxis insbesondere GE 1961 Nr. 13).Vor Baubeginn ist es anders.