Ihnen geht ein Verfahren voraus, in welchem die Rechtmässigkeit des Baugesuchs und die von ihm tangierten öffentlichen Interessen überprüft werden; die Baupublikation mit der Einsprachemöglichkeit dient dazu, die Überprüfung wirksamer zu machen. Bei einem solchen vorgängigen Verfahren muss die Abändbarkeit der Bewilligung erschwert sein (vgl. BGE 94 I 343 E. 4 und die dort angeführten Urteile; Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N 1 zu Art. 58).Die Praxis erachtet es als entscheidend, ob im Zeitpunkt des Widerrufs von der Baubewilligung bereits Gebrauch gemacht, d. h. mit der Bauausführung begonnen worden ist oder nicht.