Weil aber die Gemeinde unter Umständen daran interessiert ist, dass ein bestimmtes (gutes) Bauprojekt zur Realisierung kommt, mag es richtig sein, sie im Falle der Beschwerdeerhebung durch den Baugesuchsteller im betreffenden Beschwerdeverfahren zur Unterstützung der Beschwerde zum Worte kommen zu lassen. Sie soll deshalb, sofern sie es wünscht, in einem solchen Verfahren eine Vernehmlassung einreichen können. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. November 1974