Gegen seinen Willen kann die Gemeinde nicht durchsetzen, dass gebaut wird, und deshalb hat sie auch kein schützenswertes Interesse daran, gegen den ablehnenden Entscheid selbständig Beschwerde erheben zu können (ebenso Verwaltungsgericht Basel-Land in seinem Bericht an den Landrat 1963, S. 8/9).Die Beschwerdelegitimation der Gemeinden ist deshalb in solchen Fällen zu verneinen. Weil aber die Gemeinde unter Umständen daran interessiert ist, dass ein bestimmtes (gutes) Bauprojekt zur Realisierung kommt, mag es richtig sein, sie im Falle der Beschwerdeerhebung durch den Baugesuchsteller im betreffenden Beschwerdeverfahren zur Unterstützung der Beschwerde zum Worte kommen zu lassen.