Wenn der Baugesuchsteller seinerseits keine Beschwerde erhebt, lässt er eben die Abweisung des Gesuches auf sich beruhen und verzichtet auf sein Bauprojekt. Gegen seinen Willen kann die Gemeinde nicht durchsetzen, dass gebaut wird, und deshalb hat sie auch kein schützenswertes Interesse daran, gegen den ablehnenden Entscheid selbständig Beschwerde erheben zu können (ebenso Verwaltungsgericht Basel-Land in seinem Bericht an den Landrat 1963, S. 8/9).Die Beschwerdelegitimation der Gemeinden ist deshalb in solchen Fällen zu verneinen.