Vorliegend geht es um die umgekehrte Situation: Das Baudepartement hat einen Entscheid gefällt, der auf eine Ablehnung des Baugesuches hinausläuft. Es versteht sich nun keineswegs von selbst, dass die Gemeinden auch bei dieser Situation Beschwerde erheben können. Wenn der Baugesuchsteller seinerseits keine Beschwerde erhebt, lässt er eben die Abweisung des Gesuches auf sich beruhen und verzichtet auf sein Bauprojekt.