k der Gemeindeordnung, welche Bestimmung von der allgemeinen Prozessführungsbefugnis des Gemeinderates spricht, kann nicht als Regelung der hier interessierenden Frage betrachtet werden. Es bleibt deshalb dabei, dass aufgrund der gemeindeintern abschliessenden Kompetenz, welche die Baukommission auf dem Gebiete der Baubewilligungen hat, ihre Kompetenz zur Beschwerdeführung abgeleitet werden darf. Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 1974