Somit ist es richtig, in Gemeinden, die davon abgesehen haben, den Gemeinderat als erste Beschwerdeinstanz zu erklären, in Baubewilligungssachen die Baukommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben zu lassen. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das Recht der betreffenden Gemeinde ausdrücklich eine andere Regelung der Vertretungsbefugnis, als sie vorstehend durch Auslegung abgeleitet worden ist, aufstellt. Für die Stadt Solothurn besteht jedenfalls keine derartige Regelung. § 47 lit. k der Gemeindeordnung, welche Bestimmung von der allgemeinen Prozessführungsbefugnis des Gemeinderates spricht, kann nicht als Regelung der hier interessierenden Frage betrachtet werden.