Dieser Nachteil überwiegt den Vorteil, der eventuell darin erblickt werden könnte, dass der Gemeinderat, weil er sich vom Entscheid der kantonalen Behörde nicht desavouiert zu fühlen braucht (nicht sein Entscheid ist ja abgeändert worden), die Frage der Beschwerdeerhebung "neutraler" entscheiden würde. Somit ist es richtig, in Gemeinden, die davon abgesehen haben, den Gemeinderat als erste Beschwerdeinstanz zu erklären, in Baubewilligungssachen die Baukommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben zu lassen.