Praktisch gesehen bedeutete es denn auch eine erhebliche Komplikation, wenn die Baukommission, die eine Beschwerde als nötig erachtet, zuerst mit einem Antrag an den Gemeinderat gelangen und ihn über die ganze Sachlage, die er ja noch nicht kennt und abgesehen von der Frage der Beschwerdeerhebung auch nicht kennenlernen müsste, ins Bild setzen müsste. Dieser Nachteil überwiegt den Vorteil, der eventuell darin erblickt werden könnte, dass der Gemeinderat, weil er sich vom Entscheid der kantonalen Behörde nicht desavouiert zu fühlen braucht (nicht sein Entscheid ist ja abgeändert worden), die Frage der Beschwerdeerhebung "neutraler" entscheiden würde.