Nicht er, sondern die Baukommission ist auf diesem Teilgebiet Vollzugsinstanz. Zum Vollzug gehört aber auch der Entscheid darüber, ob gegen einen Entscheid des Baudepartementes, der den erstinstanzlichen Entscheid über das Baugesuch abgeändert hat, Beschwerde erhoben werden soll. Praktisch gesehen bedeutete es denn auch eine erhebliche Komplikation, wenn die Baukommission, die eine Beschwerde als nötig erachtet, zuerst mit einem Antrag an den Gemeinderat gelangen und ihn über die ganze Sachlage, die er ja noch nicht kennt und abgesehen von der Frage der Beschwerdeerhebung auch nicht kennenlernen müsste, ins Bild setzen müsste.