Das Verwaltungsgericht hat zur Frage, ob die Baukommission für die Beschwerdeerhebung zuständig war, folgendes erwogen: Man kann sich fragen, ob tatsächlich die Baukommission und nicht eher der Gemeinderat die Gemeinde im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG zu vertreten hat. Allein, in Gemeinden, die wie Solothurn davon abgesehen haben, den Gemeinderat in Bausachen als erste Beschwerdeinstanz zu erklären (rev. § 2 Abs. 3 NBR), ist die Baukommission in den Baubewilligungssachen oberste Instanz der Gemeinde. Der Gemeinderat hat sich in diesen Gemeinden mit den Baugesuchen (normalerweise) nicht zu befassen. Nicht er, sondern die Baukommission ist auf diesem Teilgebiet Vollzugsinstanz.