SOG 1974 Nr. 34 § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG. -- Welche Behörde vertritt die Gemeinde im Sinne dieser Bestimmung? In Gemeinden, die davon abgesehen haben, den Gemeinderat in Baubewilligungssachen als erste Beschwerdeinstanz zu erklären, ist die Baukommission befugt, in solchen Sachen im Namen der Gemeinde Beschwerde zu erheben. In dem unter Nr. 33 erwähnten Verwaltungsgerichtsverfahren war die Beschwerde der Einwohnergemeinde Solothurn im Auftrag der Baukommission erhoben worden. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage, ob die Baukommission für die Beschwerdeerhebung zuständig war, folgendes erwogen: