Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Kappel betrifft die Anwendung von § 19 BauG. Die Gemeinde beruft sich auf diese Bestimmung, um einen in Vorbereitung befindlichen Bebauungsplan durchsetzen zu können. Es geht also um die Anwendung einer kantonalen Norm, die aber in sehr engem Sachzusammenhang mit dem autonomen Bereich der Gemeinde steht. Die Legitimation zur Beschwerde ist deshalb zu bejahen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 1974