Man kann sich schon fragen, ob die Gemeinden derartige eher untergeordnete Differenzen mit dem Kantonalen Baudepartement ans Verwaltungsgericht ziehen sollen. Allein, es hält schwer und wäre vom Wortlaut des § 12 VRG aus auch problematisch, zum oben entwickelten Abgrenzungskriterium hinzu noch eine Begrenzung nach der Gewichtigkeit der Sache einzuführen. Es scheint richtiger zu sein, die Legitimation für alle Fälle, gewichtigere und weniger gewichtige, zu bejahen, sobald einmal die oben umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. b) Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Kappel betrifft die Anwendung von § 19 BauG.