Selbstverständlich ist die Gemeinde auch befugt, eine (angebliche) Verletzung der kantonalen Vorschriften über Abänderung und Widerruf von Verwaltungsverfügungen zu rügen, wenn es bei der abzuändernden bzw. in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung letztlich um kommunales Recht geht. Bedenken gegen eine Legitimation der Stadt Solothurn könnte man höchstens deshalb haben, weil dem konkreten Streit um die Abstellplätze vom öffentlichen Interesse aus gesehen kein grosses Gewicht zukommt. Man kann sich schon fragen, ob die Gemeinden derartige eher untergeordnete Differenzen mit dem Kantonalen Baudepartement ans Verwaltungsgericht ziehen sollen.