Sie gehören zum Baupolizeirecht, so dass nach dem Gesagten die Gemeinde Beschwerde erheben kann. Das Baudepartement macht geltend, die Gemeinde erlasse solche Bestimmungen aufgrund zwingenden kantonalen Rechts. Allein, das ändert nach dem vorn Gesagten nichts, in dem auf jeden Fall der enge Zusammenhang alter in Frage stehenden Vorschriften mit dem autonomen Bereich der Gemeinde im Bauwesen gegeben ist. Selbstverständlich ist die Gemeinde auch befugt, eine (angebliche) Verletzung der kantonalen Vorschriften über Abänderung und Widerruf von Verwaltungsverfügungen zu rügen, wenn es bei der abzuändernden bzw. in Wiedererwägung zu ziehenden Verfügung letztlich um kommunales Recht geht.