Die Beschwerden der Einwohnergemeinde Solothurn und der Einwohnergemeinde Kappel sind im Lichte des eben Gesagten zu betrachten. a) Die Beschwerde der Stadt Solothurn betrifft die Anwendung des Reglementes der Einwohnergemeinde über Parkplätze für Motorfahrzeuge vom 29.11.1971, ferner - nach der Behauptung der Beschwerdeführerin - der kantonalen Vorschriften über Abänderung und Widerruf von Verwaltungsverfügungen. Die in Frage stehenden Bestimmungen des genannten Reglementes sind Vorschriften über Parkierungsmöglichkeiten auf privatem Grund im Sinne von § 7 Ziff. 9 BauG. Sie gehören zum Baupolizeirecht, so dass nach dem Gesagten die Gemeinde Beschwerde erheben kann.