In Frage kommt aber auch eine Beschwerde bezüglich Anwendung von Baugesetzbestimmungen. Denkbar ist auch eine Beschwerde, die sich auf eine Anwendung von Art. 20 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes bezieht, welche Bestimmung faktisch in direktem Zusammenhang mit dem Planungsrecht der Gemeinde steht. Diese Lösung steht in Übereinstimmung mit den früheren Entscheiden, in denen das Verwaltungsgericht die Gemeinden als befugt erklärt hat, wegen der Gefahr von Lärm- und Geruchsimmissionen gegen eine Baubewilligungserteilung durch das Baudepartement Beschwerde zu erheben (RB 1972 Nr. 25; VGE vom 16.11.1973 i.S. Kernkraftwerk