Immer grundsätzlich vom Gedanken der Autonomie ausgegangen, erscheint die folgende Zwischenlösung als angemessen: Die Gemeinden sind in den Gebieten, die, wie das Baupolizei- und Planungsrecht, grundsätzlich zum Autonomiebereich gehören, nicht nur wegen der Anwendung des kommunalen Rechts zur Beschwerde legitimiert, sondern auch wegen der Anwendung des kantonalen oder gar des Bundesrechts, sofern dieses in engem Sachzusammenhang mit den Aufgaben im Autonomiebereich steht. So sind sie befugt, wegen der Anwendung des NBR Beschwerde zu erheben. In Frage kommt aber auch eine Beschwerde bezüglich Anwendung von Baugesetzbestimmungen.