es genügt, wenn ihre Interessen berührt werden. Immerhin muss die Gemeinde an der Sache "unmittelbar" interessiert sein, was im Vergleich zu den Kantonen mit sehr weit gehenden Legitimationsklauseln wie Aargau und St. Gallen eine Einschränkung bedeutet. Immer grundsätzlich vom Gedanken der Autonomie ausgegangen, erscheint die folgende Zwischenlösung als angemessen: