Im solothurnischen Baurecht sind nämlich, speziell wegen des Normalbaureglementes als zwingendes Minimalrecht für den ganzen Kanton (§ 4 Abs. 3 BauG), kantonales und Gemeinderecht stark ineinander verzahnt und eine Legitimationsabgrenzung im eben dargelegten Sinn führte beim einzelnen Baugesuch oft zu sonderbaren Zerstückelungen. Nun geht der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 2 auch bedeutend weiter als die einschlägige Bestimmung des Kantons Zürich. Nach § 12 müssen nicht unbedingt "Rechte" der Gemeinde tangiert sein; es genügt, wenn ihre Interessen berührt werden.