zwingenden Bestimmung des Normalbaureglementes, selbst wenn sie im gleichen Wortlaut ins Baureglement aufgenommen worden ist).Diese der Zürcher Praxis entsprechende Lösung ist indessen noch zu zurückhaltend und brächte erhebliche praktische Schwierigkeiten. Im solothurnischen Baurecht sind nämlich, speziell wegen des Normalbaureglementes als zwingendes Minimalrecht für den ganzen Kanton (§ 4 Abs. 3 BauG), kantonales und Gemeinderecht stark ineinander verzahnt und eine Legitimationsabgrenzung im eben dargelegten Sinn führte beim einzelnen Baugesuch oft zu sonderbaren Zerstückelungen.