Gemeinde F. und vom 15.8.1973 i.S. R und Gemeinde L.).Was das Baubewilligungsverfahren betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass nach der Bundesgerichtspraxis zur Gemeindeautonomie die solothurnischen Einwohnergemeinden hinsichtlich des Erlasses und teilweise auch der Ausgestaltung von Baureglementen und Bebauungsplänen als autonom zu betrachten sind (BGE 93 I 434). Demnach sind - bei strenger Ausrichtung auf den Autonomiebegriff - die Gemeinden dann zur Beschwerde legitimiert, wenn es um die Anwendung des kommunalen Baurechts geht, nicht aber, wenn die Anwendung kantonalen Rechts in Frage steht (vgl. BGE 97 I 523, wonach die Gemeindeautonomie nicht berührt ist durch die Anwendung einer