für die Praxis des Bundesgerichtes zur staatsrechtlichen Autonomiebeschwerde vgl. Zimmerli, a.a.O., für die basellandschaftliche Praxis, die in den andern Gebieten als dem Baubewilligungsverfahren streng auf die Autonomie abstellt, findet sich eine gute Zusammenstellung in VGE v. 21.4.1970 i.S. Gemeinde F. und vom 15.8.1973 i.S. R und Gemeinde L.).Was das Baubewilligungsverfahren betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass nach der Bundesgerichtspraxis zur Gemeindeautonomie die solothurnischen Einwohnergemeinden hinsichtlich des Erlasses und teilweise auch der Ausgestaltung von Baureglementen und Bebauungsplänen als autonom zu betrachten sind (BGE 93 I 434).