Wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt, ist auf alle Fälle ein genügend enges Verhältnis der Gemeinde zur betreffenden Verwaltungssache gegeben. Deshalb muss auch nach solothurnischem Recht zum allermindesten die Legitimation der Gemeinden in dem Umfange bejaht werden, welcher der streng auf den Autonomiebegriff ausgerichteten Zürcher Praxis, wie sie vorn dargelegt worden ist, entspricht. Die Autonomie kann in verschiedenen Beziehungen berührt sein (vgl. Imboden, a.a.O., S. 676; für die Praxis des Bundesgerichtes zur staatsrechtlichen Autonomiebeschwerde vgl. Zimmerli, a.a.