Er zeigt aber umgekehrt auch die Richtung an, wo für die Legitimation der Körperschaften und Anstalten die Grenzen liegen: Das enge, "unmittelbare" Verhältnis zur Verwaltungssache, das § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG verlangt, muss mit der Selbstverwaltung (Autonomie) zusammenhängen. Aus diesen Überlegungen ergibt sich: Wenn der anzufechtende Entscheid die Autonomie der Gemeinde berührt, ist auf alle Fälle ein genügend enges Verhältnis der Gemeinde zur betreffenden Verwaltungssache gegeben.