Hiebei kann es nun leztlich um nichts anderes gehen als um das Interesse der Körperschaft oder Anstalt an der Selbstverwaltung. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten haben wegen ihrer Funktion als Selbstverwaltungskörper ein einleuchtendes und deshalb schutzwürdiges Interesse daran, gewisse Rechtsfragen durch die oberste kantonale Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen (vgl. BJM 1962, S. 292).Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dass die Körperschaften und Anstalten zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben können. Er zeigt aber umgekehrt auch die Richtung an, wo für die Legitimation der Körperschaften und Anstalten die Grenzen liegen: