Von diesem Gesichtspunkt aus ist die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG zu verstehen. Es soll, wie schon vorn gesagt, nicht die im ersten Beschwerdeverfahren unterlegene Behörde ihr eigenes Interesse wahren können, sondern es muss das Interesse der vertretenen Körperschaft oder Anstalt zur Diskussion stehen. Hiebei kann es nun leztlich um nichts anderes gehen als um das Interesse der Körperschaft oder Anstalt an der Selbstverwaltung.