Indessen könnte auch bei den Behördenbeschwerden ein Übermass zu einer empfindlichen Belastung der beteiligten Behörden und Parteien führen, ohne dass sich dies immer durch sachliche Gründe rechtfertigen liesse; an der Rechtfertigung durch sachliche Gründe fehlt es insbesondere dann, wenn die Behörde ihre Beschwerde aus einem Prestige-Denken erhebt oder - wenn an die in einem Beschwerdeverfahren unterlegene Vorinstanz gedacht wird - gar aus einer blossen Verärgerung über das Unterliegen. Von diesem Gesichtspunkt aus ist die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG zu verstehen.