Verwaltungsrechtsprechung, 3. A., S. 671; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, S. 104).Mit der unbeschränkten Zulassung der Behördenbeschwerde entstünde, wenn anderseits die Legitimation der Privaten beschränkt bliebe, noch keineswegs eine Popularbeschwerde. Indessen könnte auch bei den Behördenbeschwerden ein Übermass zu einer empfindlichen Belastung der beteiligten Behörden und Parteien führen, ohne dass sich dies immer durch sachliche Gründe rechtfertigen liesse;