1972, S. 257 ff.).Als Richtlinie für die Ausgestaltung der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde dürfte der gemeindefreundliche Trend im staatsrechtlichen Verfahren eher wichtiger sein als die Praxis zur eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 4. Für die Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG ist letztlich der Sinn der Bestimmung entscheidend. Weshalb wird hier die Legitimation der Behörden begrenzt? Im Gegensatz zur Beschwerde der Privaten kann es nicht darum gehen, mit der Begrenzung der Legitimation ein Popularklageverfahren zu verhindern (vgl. zum Sinn der Beschwerdelegitimation bei der privaten Beschwerde: Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, 3. A., S. 671;