Für die kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist nun aber diese Zurückhaltung nicht wegleitend. Das Bundesgericht hat es mit einer in mehrfacher Beziehung andersartigen Situation zu tun: Einmal ist die Bestimmung über die Legitimation in Art. 103 ganz anders aufgebaut als alle angeführten kantonalen Bestimmungen. Vor allem aber kann mit der eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Es ist also zum vornherein ausgeschlossen, dass Verletzung von kommunalen Normen geltend gemacht werden könnte. Damit fällt ein wesentlicher Teil des Gesichtspunktes Gemeindeautonomie zum vornherein weg.