2a); im andern Entscheid wurde die Legitimation verneint, weil keine besonders nahe Beziehung der Gemeinde zur betreffenden Gewässerschutzfrage bestand und mit der Beschwerde lediglich das Interesse der Allgemeinheit daran, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Gewässerschutz richtig angewendet würden, verfolgt wurde (BGE 99 Ib 214). Wie weit die Öffnung, die mit BGE 98 Ib 16 gestützt auf die neue Fassung des Art. 103 OG erfolgte, in der Zukunft noch gehen wird, ist ungewiss. Jedenfalls ist mit BGE 99 Ib 214 schon rasch wieder Zurückhaltung gezeigt worden. Für die kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist nun aber diese Zurückhaltung nicht wegleitend.