In dieser Aufzählung sind keine Gemeindebehörden genannt. Das Bundesgericht hat nun aber anerkannt (BGE 99 Ib 213), dass eine Gemeinde gegebenenfalls auch aufgrund der allgemeinen Legitimationsklausel von Art. 103 lit. a (vorausgesetzt wird hier: Berührt-Sein und schutzwürdiges Interesse) Beschwerde erheben könne; es hat indessen diese Möglichkeit bisher eher zurückhaltend angewendet. Die beiden einzigen Entscheide, die seit Inkrafttreten des revidierten Art. 103 OG zur Frage der Gemeindelegitimation publiziert worden sind, betreffen das Gebiet des Gewässerschutzes.