Aus allem ist zu sehen, dass bei den Kantonen die Tendenz besteht, die Gemeinden grosszügig Beschwerde erheben zu lassen. Die zurückhaltendste Lösung, diejenige von Zürich, geht immerhin noch dahin, dass die Gemeinden eine (angebliche) Verletzung der kommunalen Bauordnungen beliebig anfechten können. Wie steht es demgegenüber mit der Praxis des Bundesgerichtes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde? Massgebend ist für das Verwaltungsgerichtsverfahren im Bund Art. 103 OG. Er regelt in lit. b die Behördenbeschwerde und zwar so, dass die dort aufgezählten Amtsstellen ohne weitere Voraussetzungen Beschwerde erheben können. In dieser Aufzählung sind keine Gemeindebehörden genannt.