Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder die kantonale Gesetzgebung erlassen worden ist; die Gemeinden können demgemäss zum Schutz der kommunalen Bauordnung Beschwerde erheben (Zbl. 1964 S. 324 f., 1968, S. 365).Nicht befugt sind folglich die Gemeinden, wegen Verletzung von kantonalem Baurecht Beschwerde zu führen. Dies im Gegensatz zu den vorher erwähnten Kantonen, wo eine solche Einschränkung in den angeführten Entscheiden nicht zu finden ist. Aus allem ist zu sehen, dass bei den Kantonen die Tendenz besteht, die Gemeinden grosszügig Beschwerde erheben zu lassen.