Das Gericht stützt sich auf eine allgemeine Bestimmung über die Legitimation (die Behördenbeschwerde ist nicht besonders geregelt), wonach zur Beschwerde berechtigt ist, "wer durch eine Anordnung in seinen Rechten betroffen wird" (§ 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.5.1959).Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichtes kann so zusammengefasst werden: Die Gemeinde ist abgesehen vom Fall, wo sie als Trägerin privater Rechte (wie ein Privater) auftritt, dann "in ihren Rechten" betroffen, wenn ihre Autonomie in Frage steht, und das ist unter anderem dann der Fall, wenn es um die Durchsetzung kommunalen Rechts geht und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Recht gestützt auf