Im Gegensatz zu diesen Kantonen, welche die Gemeindebeschwerde in Baubewilligungssachen unbeschränkt zulassen (soweit es um Bewilligung und nicht um Ablehnung geht), steht die Praxis des Verwaltungsgerichtes Zürich. Das Gericht stützt sich auf eine allgemeine Bestimmung über die Legitimation (die Behördenbeschwerde ist nicht besonders geregelt), wonach zur Beschwerde berechtigt ist, "wer durch eine Anordnung in seinen Rechten betroffen wird" (§ 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.5.1959).Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichtes kann so zusammengefasst werden: