VGE vom 1.9.1965 i.S. Gemeinde E.). Man darf offenbar annehmen, dass für die weitgehende Zulassung der Gemeindebeschwerden in Baubewilligungssachen letztlich die Spezialbestimmung von § 99 Abs. 2 BauG ausschlaggebend war (aus VGE vom 1.9.1965 i.S. Gemeinde E. wird deutlich, dass bei den Baubewilligungssachen die Gemeinde nicht nur die Verletzung von kommunalem, sondern auch von kantonalem Recht rügen kann). Im Gegensatz zu diesen Kantonen, welche die Gemeindebeschwerde in Baubewilligungssachen unbeschränkt zulassen (soweit es um Bewilligung und nicht um Ablehnung geht), steht die Praxis des Verwaltungsgerichtes Zürich.