Anderseits hat es sich aber, was die Baubewilligungssachen betrifft, auch auf § 99 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Mai 1941 (entspricht § 123 Abs. 2 des neuen Baugesetzes) berufen, wonach die Gemeinden die Pflicht haben, im Baubewilligungsverfahren Einsprache zu erheben, wenn öffentliche Interessen dies gebieten; daraus dürfe man schliessen, dass die Gemeinden die diesbezüglichen Fragen auch dem Regierungsrat oder dem Verwaltungsgericht vorlegen dürften (BJM 1962 S. 295/296; VGE v. 26.8.1964 i.S. Gemeinde M.; VGE vom 1.9.1965 i.S. Gemeinde E.).