St. Gallen § 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16.5.1965 und dazu St. G. GVP 1968 Nr. 26 und 1969 Nr. 27).- Das Verwaltungsgericht Basel-Land stützt sich einerseits auf eine allgemeine Bestimmung (§ 13 des Gesetzes über die Rechtspflege in Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen vom 22.6.1959/25.9.1972; BJM 1962 S. 291 ff.). Anderseits hat es sich aber, was die Baubewilligungssachen betrifft, auch auf § 99 Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Mai 1941 (entspricht § 123 Abs. 2 des neuen Baugesetzes) berufen, wonach die Gemeinden die Pflicht haben, im Baubewilligungsverfahren Einsprache zu erheben, wenn öffentliche Interessen dies gebieten;