Die gesetzlichen Normen, auf die sich die betreffenden Verwaltungsgerichte gestützt haben, sind recht verschieden: In Bern existiert keine besondere Regel für die Beschwerde von Gemeinden oder für die Behördenbeschwerde überhaupt. Das Verwaltungsgericht beruft sich auf die allgemeine Bestimmung über die Legitimation, welche lautet: "Zur Beschwerdeführung beim Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer an der Anfechtung des Verwaltungsentscheides ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat" (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 22.10.1961; MBVR 1966 Nr. 28; 1968 Nr. 8; s. auch Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, N 16 zu Art.