In Basel-Stadt, Graubünden, Luzern und Schaffhausen existiert, wie dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden ist, noch keine gefestigte Praxis, und die betreffenden Gesetze enthalten auch keine Sonderbestimmung über die Behördenbeschwerde. In den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Land und St. Gallen können die Gemeinden frei Beschwerde erheben, dies wenigstens im Baubewilligungsverfahren und hier zum mindesten insoweit, als die obere Instanz eine Baubewilligung erteilt hat (und nicht umgekehrt: abgelehnt hat, vgl. Amtsbericht des Verwaltungsgerichtes Basel-Land 1963, S. 8/9). Die gesetzlichen Normen, auf die sich die betreffenden Verwaltungsgerichte gestützt haben, sind recht verschieden: