Für die Frage, wo bei der Auslegung von § 12 Abs. 1 Satz 2 die Grenzen der Legitimation zu ziehen sind, gibt ein Vergleich mit den Regeln und der Praxis anderer Kantone, die Verwaltungsgerichte haben, wertvolle Anhaltspunkte. Berücksichtigt werden die deutschschweizerischen Kantone, die zur Frage der Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, insbesondere im Gebiet des Baubewilligungsverfahrens, eine gefestigte Praxis haben. In Basel-Stadt, Graubünden, Luzern und Schaffhausen existiert, wie dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden ist, noch keine gefestigte Praxis, und die betreffenden Gesetze enthalten auch keine Sonderbestimmung über die Behördenbeschwerde.